Neue Vorgaben für Wertpapierinstitute

Seit dem 26.06.2021 gilt die neue Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen“ (IFR).

Sie richtet sich an Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID und regelt für diese Institutsgruppe

  • Eigenmittelanforderungen,
  • Anforderungen zum Konzentrationsrisiko,
  • Liquiditätsanforderungen,
  • Berichtspflichten und
  • Offenlegungspflichten.

Parallel dazu ist zum 26.06.2021 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (WpIG) in Kraft getreten. Es richtet sich an Wertpapierinstitute, wobei der Begriff des Wertpapierinstituts dem der „Wertpapierfirma“ im Sinne der IFR gleichzusetzen ist. Gegenstand des WpIG sind unter anderem

  • Solvenzaufsicht und Aufsichtsbefugnisse,
  • Erlaubnisverfahren,
  • Anforderungen an Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen und
  • Anforderungen an die interne Unternehmensführung

Die IFR und das WpIG bilden insoweit ein Gesamtpaket zur Regulierung der Tätigkeit von Wertpapierinstituten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich dieses Gesamtpaket inhaltlich im Wesentlichen an Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute richtet. Für Große Wertpapierinstitute bleiben dagegen weitgehend das Kreditwesengesetz (KWG) und die Kapitaladäquanzverordnung (EU) 575/2013 (CRR) anwendbar.

Es bestehen eine Reihe von Fragen zum Verständnis und zur Anwendung der IFR und des WpIG. Diese Fragen werden von der BaFin unter Einbindung der Deutschen Bundesbank derzeit geklärt. Es sollen an dieser Stelle daher die Antworten zu häufig gestellten Fragen („FAQ“) veröffentlicht werden. Diese werden fortlaufend aktualisiert.

Verlautbarungen der BaFin

Nach dem 26.06.2021 werden die Verlautbarungen

  • Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
  • Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) – Risikotragfähigkeitsleitfaden
  • Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)
  • Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB
  • Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB

wie sie in der Vergangenheit für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken galten, vorerst weiterhin sinngemäß auch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute angewandt. Nachdem die MaRisk und die BAIT zwischenzeitlich überarbeitet wurden, wendet die BaFin diese sinngemäß für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute in der jeweils aktuellen Fassung an.

Umso mehr gilt jedoch bezüglich der Rundschreiben MaRisk sowie BAIT und des Risikotragfähigkeitsleitfadens mit Blick auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, dass diese die betreffenden Anforderungen lediglich insoweit zu beachten haben, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint. Der Proportionalitätsgrundsatz hat hier weiterhin eine besondere Bedeutung, auch bezüglich derjenigen Regelungen, die mit der Neufassung dieser Verlautbarungen neu hinzugekommen sind.

In dieser proportionalen und sinngemäßen Anwendung sind diese Verlautbarungen Teil der Auslegung der einschlägigen Regelungen des Kapitels 5 Abschnitt 1 WpIG durch die BaFin.

Es ist geplant, dass zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement und für den Risikotragfähigkeitsleitfaden perspektivisch eigene Verlautbarungen erarbeitet werden, die speziell auf Mittlere und Kleine Wertpapierinstitute zugeschnitten sind. Die entsprechenden Entwürfe werden, sobald sie erstellt sind, öffentlich konsultiert. Den betroffenen Wertpapierinstituten wird anschließend ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung der entsprechenden neuen Anforderungen eingeräumt werden.

Das Rundschreiben MaComp gilt für alle Wertpapierdienstleitungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 WpHG. Dazu gehören auch Wertpapierinstitute.